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2020 article

The Business Judgment Rule in Japan

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Die Entwicklung der „Business Judgment Rule“ (BJR) ist in den verschiede­nen Jurisdiktionen wesentlich von deren jeweiligem rechtlichem Rahmen gepragt worden. Der Beitrag stellt die BJR in Japan vor. Er gibt einen Uberblick uber deren Entwicklung, den Stand der Rechtsprechung und die dortige aktuelle Diskussion. Als erstes halt er fest, dass die BJR in Japan auf einer Interpretation des Art. 423 Abs. 1 des Gesell­schafts­gesetzes beruht. Eine Verletzung der „duty of care“ ist die entschei­dende Voraussetzung fur die Haftung eines unternehmerischen Leitungs­organs. Diese ist von einer Verletzung rechtlicher Vorgaben oder der „duty of loyalty” zu unterscheiden. Als zweites ist festzuhalten, dass die japanischen Instanz­gerichte strikte Vorgaben fur den Ablauf des unternehmerischen Entscheidungs­prozesses entwickelt haben, dessen inhaltliche Masstabe aber vergleichsweise weit und flexibel gefasst haben. Der Oberste Gerichtshof hat demgegenuber in der Apamanshop-Entscheidung betont, dass das unternehmerische Ermessen der Leitungs­organe nicht lediglich bezogen auf den Inhalt der beanstandeten Entscheidung, sondern auch bezuglich der Vorga­ben fur den Entscheidungsprozess als solchen in einem angemes­senen Umfang zu berucksichtigen ist. Dieser in der Apamanshop-Ent­schei­dung entwickelte Stan­dard ist theoretisch vertretbar. Als drittes ist zu betonen, dass man mit Blick auf die Beweislast nicht davon ausgehen sollte, dass die Leitungs­organe fahrlassig gehandelt haben, sondern dass sie dafur haften, dass sie die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben. Dies entspricht der generel­len Haftungsregel nach dem Zivilgesetz. Entschei­dend ist mithin, ob eine Verletzung der „duty of care“ gegeben ist, wobei sich deren Feststellung mit der Frage uberschneiden kann, ob das betreffende Leitungs­organ fahrlassig gehandelt hat. Es herrscht eine grose Ubereinstimmung daruber, dass diejenigen, die sich darauf berufen, dass sie sich nicht fahrlassig verhalten hatten, dieses beweisen mussen. Als viertes ist darauf hinzuweisen, dass in Japan gegenwartig nur eine geringe Neigung besteht, die BJR in Gesetzes­form zu fassen. Unabhangig von den vorstehend umrissenen Charakteristika der japanischen BJR werden deren Zweck und deren Rechtfertigung dort vorwiegend aus einer internationalen Perspektive heraus diskutiert. Der Beitrag hofft, Informationen uber die BJR in Japan fur die internationale Diskussion aufbereitet zu haben. (Die Redaktion)

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